Anordnung der Kölner Gestapo vom 19. März 1934

  

Verbot öffentlichen Klufttragens und Marschierens

Am 19. März 1934 verbot die Staatspolizeistelle Köln "Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung" den Angehörigen der konfessionellen Jugendverbänden folgende Aktivitäten:

1. Jedes geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit

2. Das öffentliche Tragen von Bundestracht oder von Kleidungsstücken oder Abzeichen, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen. Unter diese Verbotsanordnung fällt auch das Tragen von Bundestracht oder zur Kluft gehörigen Kleidungsstücken und Abzeichen unter Verdeckung durch zivile Kleidungsstücke (z.B. Mäntel) sowie jede sonstige einheitliche Bekleidung, die als Ersatz für die bisherige Bundestracht anzusehen ist.

3. Das Mitführen oder Zeigen von Wimpeln oder Fahnen in der Öffentlichkeit.

4. Der öffentliche Vertrieb oder das öffentliche Verteilen von Presserzeugnissen konfessioneller Jugendverbände (Jugendzeitungen, Jugendzeitschriften).

5. Jede sportliche oder volkssportliche oder geländesportliche Betätigung innerhalb der konfessionellen Jugendverbände.

Die von den Kreis- und Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirks Köln bisher erlassenen Verbote gleichen Inhalts treten außer Kraft."

Damit waren die Möglichkeiten konfessioneller Jungendverbände und -gruppen künftig erheblich eingeschränkt und Konfliktpotential mit der HJ geschaffen worden.

http://www.museenkoeln.de/ausstellungen/nsd_0404_edelweiss/db_ index.html