Kriegsgericht
Kriegsgerichte waren für die Abhandlung von Straftaten innerhalb des Militärs zuständig.
Die Militärgerichtsbarkeit oder Kriegsgerichtsbarkeit wurde am 4. November 1933 eingeführt. In Kriegsgerichten wurden alle strafbaren Handlungen von Militärangehörigen verhandelt. Das Kriegsgericht war mit einem Kriegsrichter, einem Offizier und einem Militärjustizbeamten besetzt. Höhere Instanzen waren die Oberkriegsgerichte und das Reichskriegsgericht.
Während des Krieges hießen die Kriegsgerichte Feldkriegsgerichte und waren nur noch mit einem Kriegsrichter versehen. Instanzenweg und Rechtsmittel entfielen nun, stattdessen wurde ein besonderes Nachprüfungsverfahren beim militärischen Oberbefehlshaber eingeführt. Für SS- und Polizeiangehörige gab es seit Oktober 1939 eine Sondergerichtsbarkeit, so dass diese sich somit einer ordentlichen Rechtsverfolgung entziehen konnten. Insgesamt fällten die Kriegsgerichte 16 000 bis 30 000 Todesurteile.
Zentner/Bedürftig: Das große Lexikon des Dritten Reiches, S. 385 Benz: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 555
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