Das Gebäude des Bundesvorstandes der KPD in Düsseldorf am Tag des Parteienverbots durch das Bundesverfassungsgericht, 17. August 1956

  

KPD-Verbot

Schon im September 1950 hatte die Bundesregierung Mitglieder der KPD, aber auch von FDJ und der „Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes“ (VVN) als Organisationen definiert, die nicht auf dem Boden der „freiheitlichen demokratischen Staatsordnung“ stehen würden. Im Februar 1951 ging sie noch einen Schritt weiter und bezeichnete die kommunistischen Zusammenschlüsse offiziell als „verfassungsfeindlich“. Im gleichen Jahr stellte die Adenauer-Regierung beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf ein Verbot der KPD.

Die KPD ihrerseits forderte seit 1952 offen den revolutionären Sturz des „Adenauer-Regimes“, wobei sie zu diesem Zeitpunkt allerdings schon auf die Hälfte ihres Mitgliederstands von 1948 geschrumpft war. Insofern stellte sie, die bei der Bundestagswahl 1949 noch 5,7%, 1953 dann nur noch 2,2% der Stimmen erreichte, keine eigentliche Gefahr für die politische Verfassung der Bundesrepublik dar.

Nach fünfjähriger Prozessdauer erklärte das Gericht die KPD am 17. August 1956 für verfassungswidrig. Die von der Partei angestrebte „proletarische Revolution“ und der Staat als „Diktatur des Proletariats“ seien, so die Urteilsbegründung, mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Daher wurde die Auflösung der KPD angeordnet, Ersatzorganisationen verboten und das Parteivermögen beschlagnahmt. Die öffentlichen Reaktionen auf das Urteil waren durchaus zwiespältig.

[nach: Borowsky: Deutschland 1945 bis 1969, S. 126ff.]